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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG;Rechtssatz
Das VwG hat sich zu Recht auf § 24 Abs. 4 (und nicht auf § 44 Abs. 4) VwGVG 2014 gestützt. Das Disziplinarverfahren ist nach den gemäß § 42 Slbg LBG 1987 anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. § 44 VwGVG 2014 regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren.Das VwG hat sich zu Recht auf Paragraph 24, Absatz 4, (und nicht auf Paragraph 44, Absatz 4,) VwGVG 2014 gestützt. Das Disziplinarverfahren ist nach den gemäß Paragraph 42, Slbg LBG 1987 anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Paragraph 44, VwGVG 2014 regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090102.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017