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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0100Rechtssatz
Eine Tätigkeit im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigten kann als Freundschaftsdienst zählen (vgl. E 4. Oktober 2012, 2012/09/0010).Eine Tätigkeit im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigten kann als Freundschaftsdienst zählen vergleiche E 4. Oktober 2012, 2012/09/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090099.M01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017