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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 setzt das Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes voraus. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. E 26. Jänner 2009, 2008/17/0009). Der nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde (vgl. E 15. Jänner 2014, 2012/17/0586) gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. E 26. Jänner 2009, 2005/17/0223; E 10. Oktober 2011, 2011/17/0158). (Hier: Das VwG hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 GSpG 1989 und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß § 54 GSpG 1989, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war.)Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 setzt das Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes voraus. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche E 26. Jänner 2009, 2008/17/0009). Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde vergleiche E 15. Jänner 2014, 2012/17/0586) gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vergleiche E 26. Jänner 2009, 2005/17/0223; E 10. Oktober 2011, 2011/17/0158). (Hier: Das VwG hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG 1989, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090054.L01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018