RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §54;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 setzt das Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes voraus. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. E 26. Jänner 2009, 2008/17/0009). Der nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde (vgl. E 15. Jänner 2014, 2012/17/0586) gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. E 26. Jänner 2009, 2005/17/0223; E 10. Oktober 2011, 2011/17/0158). (Hier: Das VwG hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 GSpG 1989 und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß § 54 GSpG 1989, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war.)Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 setzt das Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes voraus. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche E 26. Jänner 2009, 2008/17/0009). Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde vergleiche E 15. Jänner 2014, 2012/17/0586) gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vergleiche E 26. Jänner 2009, 2005/17/0223; E 10. Oktober 2011, 2011/17/0158). (Hier: Das VwG hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG 1989, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090054.L01

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten