RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035), was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion).Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035), was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050107.L01

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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