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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 OÖ GdO 1990 ist ein an den Gemeinderat zur Beschlussfassung gestellter Antrag dann abgelehnt, wenn bei der Abstimmung über diesen im Gemeinderat die erforderliche Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten nicht zustande kommt. Gegenstand einer solchen Abstimmung ist allein der gestellte Antrag. Dass mit der Ablehnung des an den Gemeinderat gestellten Antrages, der Berufung Folge zu geben, denknotwendigerweise - wie die Revision meint - der Beschluss gefasst worden sei, der Berufung Folge zu geben, kann weder aus dem Beschluss des Gemeinderates noch aus den Bestimmungen der OÖ GdO 1990 erschlossen werden. Im Übrigen steht der Grundsatz "ne bis in idem" einer (neuerlichen) Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates, der als Kollegialbehörde seinen Willen mit einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (Hinweis B vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN), über die genannte Berufung schon deshalb nicht entgegen, weil über diese mit der Ablehnung des genannten Antrages noch nicht im Sinne des § 66 AVG entschieden wurde und somit schon deshalb keine "entschiedene Sache" vorliegt.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, OÖ GdO 1990 ist ein an den Gemeinderat zur Beschlussfassung gestellter Antrag dann abgelehnt, wenn bei der Abstimmung über diesen im Gemeinderat die erforderliche Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten nicht zustande kommt. Gegenstand einer solchen Abstimmung ist allein der gestellte Antrag. Dass mit der Ablehnung des an den Gemeinderat gestellten Antrages, der Berufung Folge zu geben, denknotwendigerweise - wie die Revision meint - der Beschluss gefasst worden sei, der Berufung Folge zu geben, kann weder aus dem Beschluss des Gemeinderates noch aus den Bestimmungen der OÖ GdO 1990 erschlossen werden. Im Übrigen steht der Grundsatz "ne bis in idem" einer (neuerlichen) Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates, der als Kollegialbehörde seinen Willen mit einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (Hinweis B vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN), über die genannte Berufung schon deshalb nicht entgegen, weil über diese mit der Ablehnung des genannten Antrages noch nicht im Sinne des Paragraph 66, AVG entschieden wurde und somit schon deshalb keine "entschiedene Sache" vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050076.L04Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017