RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0179 E 29. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist (Hinweis E vom 12. Dezember 1988, 88/12/0023 und E vom 27. April 2015, 2012/11/0082).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050076.L03

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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