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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Eine ersatzlose Behebung hat grundsätzlich zur Folge, dass über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf, dass somit auch ein Parteienantrag unerledigt bleibt. Dies verschlägt nur dann nicht und macht eine ersatzlose Behebung nur dann nicht rechtswidrig, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine positive Erledigung des Parteienantrages durch Bescheid gar nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374; und E vom 13. April 2000, 99/07/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050058.L03Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017