RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/05/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Eine ersatzlose Behebung hat grundsätzlich zur Folge, dass über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf, dass somit auch ein Parteienantrag unerledigt bleibt. Dies verschlägt nur dann nicht und macht eine ersatzlose Behebung nur dann nicht rechtswidrig, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine positive Erledigung des Parteienantrages durch Bescheid gar nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374; und E vom 13. April 2000, 99/07/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050058.L03

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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