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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Bf hat im Verfahren behauptet, es sei eine Baubewilligung zur Nutzung der in Rede stehenden Top 5 als Wohnung erteilt worden, welche allerdings in Verstoß geraten sei. Er verfolgt mit seinem Feststellungsantrag die Klarstellung seines Rechtes, die betreffende Top 5 als Wohnung benützen zu dürfen, für die Zukunft. Dem Bf ist daher ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen, ob die in seinem Wohnungseigentum stehende Top 5 baurechtlich zur Nutzung als Wohnung bewilligt wurde (Hinweis E vom 17. April 2012, 2009/05/0313. mwN). Dazu kommt, dass der Bf auf Grund der zum Zeitpunkt seines Feststellungsantrages ungeklärten Rechtslage der Gefahr der Bestrafung (vgl. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO) ausgesetzt war (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2010/07/0171, mwN). Im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens wäre zwar (auch) die Frage zu klären, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens vorliegt. Im Beschwerdefall stellt ein baupolizeiliches Auftragsverfahren für den Bf aber keine andere Möglichkeit zur Klärung der strittigen Frage, ob für die Top 5 ein Konsens zur Wohnnutzung besteht, dar, weil ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Feststellungsantrag nicht anhängig war.Der Bf hat im Verfahren behauptet, es sei eine Baubewilligung zur Nutzung der in Rede stehenden Top 5 als Wohnung erteilt worden, welche allerdings in Verstoß geraten sei. Er verfolgt mit seinem Feststellungsantrag die Klarstellung seines Rechtes, die betreffende Top 5 als Wohnung benützen zu dürfen, für die Zukunft. Dem Bf ist daher ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen, ob die in seinem Wohnungseigentum stehende Top 5 baurechtlich zur Nutzung als Wohnung bewilligt wurde (Hinweis E vom 17. April 2012, 2009/05/0313. mwN). Dazu kommt, dass der Bf auf Grund der zum Zeitpunkt seines Feststellungsantrages ungeklärten Rechtslage der Gefahr der Bestrafung vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO) ausgesetzt war (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2010/07/0171, mwN). Im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens wäre zwar (auch) die Frage zu klären, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens vorliegt. Im Beschwerdefall stellt ein baupolizeiliches Auftragsverfahren für den Bf aber keine andere Möglichkeit zur Klärung der strittigen Frage, ob für die Top 5 ein Konsens zur Wohnnutzung besteht, dar, weil ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Feststellungsantrag nicht anhängig war.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050047.X04Im RIS seit
06.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017