RS Vwgh 2016/12/13 2013/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Bf hat im Verfahren behauptet, es sei eine Baubewilligung zur Nutzung der in Rede stehenden Top 5 als Wohnung erteilt worden, welche allerdings in Verstoß geraten sei. Er verfolgt mit seinem Feststellungsantrag die Klarstellung seines Rechtes, die betreffende Top 5 als Wohnung benützen zu dürfen, für die Zukunft. Dem Bf ist daher ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen, ob die in seinem Wohnungseigentum stehende Top 5 baurechtlich zur Nutzung als Wohnung bewilligt wurde (Hinweis E vom 17. April 2012, 2009/05/0313. mwN). Dazu kommt, dass der Bf auf Grund der zum Zeitpunkt seines Feststellungsantrages ungeklärten Rechtslage der Gefahr der Bestrafung (vgl. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO) ausgesetzt war (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2010/07/0171, mwN). Im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens wäre zwar (auch) die Frage zu klären, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens vorliegt. Im Beschwerdefall stellt ein baupolizeiliches Auftragsverfahren für den Bf aber keine andere Möglichkeit zur Klärung der strittigen Frage, ob für die Top 5 ein Konsens zur Wohnnutzung besteht, dar, weil ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Feststellungsantrag nicht anhängig war.Der Bf hat im Verfahren behauptet, es sei eine Baubewilligung zur Nutzung der in Rede stehenden Top 5 als Wohnung erteilt worden, welche allerdings in Verstoß geraten sei. Er verfolgt mit seinem Feststellungsantrag die Klarstellung seines Rechtes, die betreffende Top 5 als Wohnung benützen zu dürfen, für die Zukunft. Dem Bf ist daher ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen, ob die in seinem Wohnungseigentum stehende Top 5 baurechtlich zur Nutzung als Wohnung bewilligt wurde (Hinweis E vom 17. April 2012, 2009/05/0313. mwN). Dazu kommt, dass der Bf auf Grund der zum Zeitpunkt seines Feststellungsantrages ungeklärten Rechtslage der Gefahr der Bestrafung vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO) ausgesetzt war (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2010/07/0171, mwN). Im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens wäre zwar (auch) die Frage zu klären, ob für ein Bauwerk ein entsprechender Konsens vorliegt. Im Beschwerdefall stellt ein baupolizeiliches Auftragsverfahren für den Bf aber keine andere Möglichkeit zur Klärung der strittigen Frage, ob für die Top 5 ein Konsens zur Wohnnutzung besteht, dar, weil ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Feststellungsantrag nicht anhängig war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050047.X04

Im RIS seit

06.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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