RS Vwgh 2016/12/13 2013/05/0047

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt erkennen, dass diese Bescheidform lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (Hinweis E vom 15. Juni 2011, 2008/05/0200, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050047.X03

Im RIS seit

06.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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