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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Hinweis E vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Hinweis E vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190004.J03Im RIS seit
17.02.2017Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019