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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen (vgl. für den Fall der Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, auf dieses Vorbringen einzugehen, und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Artikel 19, Absatz 2, der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete vergleiche Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen vergleiche für den Fall der Abschiebung auch Artikel 19, Absatz 3, der Dublin III-VO). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, auf dieses Vorbringen einzugehen, und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190078.L02Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017