RS Vwgh 2016/12/14 Ra 2016/19/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs3;
62015CJ0155 Karim VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen (vgl. für den Fall der Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, auf dieses Vorbringen einzugehen, und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Artikel 19, Absatz 2, der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete vergleiche Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen vergleiche für den Fall der Abschiebung auch Artikel 19, Absatz 3, der Dublin III-VO). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, auf dieses Vorbringen einzugehen, und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190078.L02

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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