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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzlich vorgesehene Unterstützung des Asylwerbers durch den Rechtsberater führt nicht dazu, dass dem Asylwerber ein - vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.Die gesetzlich vorgesehene Unterstützung des Asylwerbers durch den Rechtsberater führt nicht dazu, dass dem Asylwerber ein - vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190016.L02Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017