RS Vwgh 2016/12/14 Ra 2016/19/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2016
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Index

E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;
AVG §19 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu auch VfSlg. 19.490/2011). Das VwG hat daher bei unentschuldigtem Fernbleiben des Rechtsberaters von der Möglichkeit des § 19 Abs. 1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu erwirken (Hinweis E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann vergleiche dazu auch VfSlg. 19.490/2011). Das VwG hat daher bei unentschuldigtem Fernbleiben des Rechtsberaters von der Möglichkeit des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu erwirken (Hinweis E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190016.L01

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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