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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert (vgl VwGH vom 14. Oktober 2015, Ro 2014/17/0112). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert vergleiche VwGH vom 14. Oktober 2015, Ro 2014/17/0112). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170082.J03Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017