RS Vwgh 2016/12/15 Ro 2014/17/0082

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert (vgl VwGH vom 14. Oktober 2015, Ro 2014/17/0112). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert vergleiche VwGH vom 14. Oktober 2015, Ro 2014/17/0112). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170082.J03

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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