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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Revision außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und ist daher verfristet, war sie, ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob sie sämtlichen Anforderungen an eine Revision nach § 28 VwGG entsprach, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Wurde die Revision außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und ist daher verfristet, war sie, ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob sie sämtlichen Anforderungen an eine Revision nach Paragraph 28, VwGG entsprach, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110166.L01Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017