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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §31 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/11/0051 E 26. Jänner 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0026 E 27. Juni 2002 VwSlg 15860 A/2002 RS 2Stammrechtssatz
Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben (vgl § 31 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist (vgl dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 362 BlgNR, 10. GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden.Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben vergleiche Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 362 BlgNR, 10. GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110128.L04Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017