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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄAO 2006 §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/11/0051 E 26. Jänner 2017Rechtssatz
Für die Frage, ob psychotherapeutischen Leistungen der Ärztin für Allgemeinmedizin als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die "selbständige Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit" nennt, sowie § 5 ÄAO 2006, der für den hier maßgebenden Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt. Gemäß Abs. 1 leg. cit. umfasst das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 9 ÄAO 2006 enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin).Für die Frage, ob psychotherapeutischen Leistungen der Ärztin für Allgemeinmedizin als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits Paragraph 31, Absatz eins, ÄrzteG 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die "selbständige Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit" nennt, sowie Paragraph 5, ÄAO 2006, der für den hier maßgebenden Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt. Gemäß Absatz eins, leg. cit. umfasst das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ÄAO 2006 enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110128.L03Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017