Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/11/0051 E 26. Jänner 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/11/0004 E 21. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2009/11/0002, zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des PsychotherapieG klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (§ 24 Abs. 2 PsychotherapieG), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das PsychotherapieG auch nicht beschnitten wird. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 1 PsychotherapieG), legt es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordert nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung.Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2009/11/0002, zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des PsychotherapieG klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Paragraph 24, Absatz 2, PsychotherapieG), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das PsychotherapieG auch nicht beschnitten wird. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, PsychotherapieG), legt es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordert nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110128.L01Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017