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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVRAG 1993 §7m Abs3;Rechtssatz
Die Frage, wann von einer wesentlichen Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd § 7m Abs. 3 AVRAG 1993 auszugehen ist, wird in den Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläuterungen 1076 BlgNR XXIV. GP, Seite 8f., zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2011, welche die Regelung der Sicherheitsleistung im damaligen § 7k AVRAG vorsah) nicht näher erläutert. Die genannten Erläuterungen weisen jedoch darauf hin, dass - unbeschadet der weitgehend nicht direkten Anwendbarkeit des § 37 VStG - die Sicherheitsleistung im AVRAG zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzuges einer Geldstrafe "in Anlehnung an § 37 Abs. 1 2. Satz VStG" geregelt wurde.Die Frage, wann von einer wesentlichen Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 auszugehen ist, wird in den Gesetzesmaterialien vergleiche die Erläuterungen 1076 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 8f., zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, welche die Regelung der Sicherheitsleistung im damaligen Paragraph 7 k, AVRAG vorsah) nicht näher erläutert. Die genannten Erläuterungen weisen jedoch darauf hin, dass - unbeschadet der weitgehend nicht direkten Anwendbarkeit des Paragraph 37, VStG - die Sicherheitsleistung im AVRAG zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzuges einer Geldstrafe "in Anlehnung an Paragraph 37, Absatz eins, 2. Satz VStG" geregelt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110122.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018