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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd. § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 gegeben ist oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047). Im Verfahren nach § 59 ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.Im Verfahren nach Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 gegeben ist oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047). Im Verfahren nach Paragraph 59, ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110111.L04Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017