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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 idF 2009/I/144;Rechtssatz
Für sog. Anlassfälle bedeutete die Aufhebung der Zeichenfolge "1," in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 (idF. der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009) durch das Erkenntnis VfSlg. 19.887/2014, dass die bis dahin bestehenden behördlichen Ermächtigungen (zur Durchführung der Streichung aus der Ärzteliste und zum bescheidmäßigen Ausspruch, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht) beseitigt wurden. Da infolge der (unzweckmäßigen) rechtstechnischen Gestaltung des § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine Aufhebung bloß der den Grund für die Verfassungswidrigkeit bildenden Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in deren eigenem Wirkungsbereich nicht möglich war, erfasste die Aufhebung durch den VfGH die gesamte in § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 umschriebene materiellrechtliche Eingriffsermächtigung, wenn auch beschränkt auf den Fall des Abs. 1 Z. 1. Für sog. Anlassfälle folgt daraus, dass bis zum Inkrafttreten der durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 bewirkten Neufassung des § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 am 1. Juli 2015 keine Eingriffsermächtigung im dargestellten Sinn bestand, mithin weder für den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer noch für eine andere Behörde. Da es somit im Zeitpunkt der Erlassung (am 30. Juni 2015) des Bescheids keine Zuständigkeit der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft) für die von ihr getroffenen Aussprüche und die Streichung aus der Ärzteliste gab, wurde der vor dem VwG mit Beschwerde bekämpfte Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, und die Bestätigung des Bescheids durch das VwG war rechtswidrig. Das VwG hätte vielmehr die Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgreifen und den Bescheid ersatzlos beheben müssen.Für sog. Anlassfälle bedeutete die Aufhebung der Zeichenfolge "1," in Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,) durch das Erkenntnis VfSlg. 19.887/2014, dass die bis dahin bestehenden behördlichen Ermächtigungen (zur Durchführung der Streichung aus der Ärzteliste und zum bescheidmäßigen Ausspruch, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht) beseitigt wurden. Da infolge der (unzweckmäßigen) rechtstechnischen Gestaltung des Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eine Aufhebung bloß der den Grund für die Verfassungswidrigkeit bildenden Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in deren eigenem Wirkungsbereich nicht möglich war, erfasste die Aufhebung durch den VfGH die gesamte in Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 umschriebene materiellrechtliche Eingriffsermächtigung, wenn auch beschränkt auf den Fall des Absatz eins, Ziffer eins, Für sog. Anlassfälle folgt daraus, dass bis zum Inkrafttreten der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, bewirkten Neufassung des Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 am 1. Juli 2015 keine Eingriffsermächtigung im dargestellten Sinn bestand, mithin weder für den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer noch für eine andere Behörde. Da es somit im Zeitpunkt der Erlassung (am 30. Juni 2015) des Bescheids keine Zuständigkeit der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft) für die von ihr getroffenen Aussprüche und die Streichung aus der Ärzteliste gab, wurde der vor dem VwG mit Beschwerde bekämpfte Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen, und die Bestätigung des Bescheids durch das VwG war rechtswidrig. Das VwG hätte vielmehr die Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgreifen und den Bescheid ersatzlos beheben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110111.L02Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017