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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob Anlass für eine bescheidmäßige Feststellung und eine Durchführung der Streichung aus der Ärzteliste bestand, hat bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Fehlens der Berechtigung (zur Ausübung des ärztlichen Berufs) zu erfolgen (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110111.L01Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017