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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0075 B 27. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060139.L02Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017