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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L02Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018