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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0143 B 15. Dezember 2016Rechtssatz
Die (ao) Revision hängt nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage ab, welche Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist, wenn sich die in Revision gezogene Entscheidung unter anderem auch auf Erwägungen bezieht, hinsichtlich derer Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG von der revisionswerbenden Partei nicht vorgebracht wurden (vgl. B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).Die (ao) Revision hängt nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage ab, welche Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist, wenn sich die in Revision gezogene Entscheidung unter anderem auch auf Erwägungen bezieht, hinsichtlich derer Gründe iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG von der revisionswerbenden Partei nicht vorgebracht wurden vergleiche B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020144.L03Im RIS seit
24.01.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017