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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0143 B 15. Dezember 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/09/0001 B 17. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde (vgl. B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010) und erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers als nicht relevant, so ist die Revision unzulässig.Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde vergleiche B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010) und erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers als nicht relevant, so ist die Revision unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020144.L02Im RIS seit
24.01.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017