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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0143 B 15. Dezember 2016Rechtssatz
Wenn eine von mehreren alternativen Begründungen tragfähig ist und dieser tragfähigen Alternative keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen war, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend waren (vgl. B 16. September 2015, Ra 2015/22/0067).Wenn eine von mehreren alternativen Begründungen tragfähig ist und dieser tragfähigen Alternative keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen war, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend waren vergleiche B 16. September 2015, Ra 2015/22/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020144.L01Im RIS seit
24.01.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017