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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt. Weder Abgabenvorschriften noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde nicht entstünde. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechts nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar bescheidförmig erfolgen (vgl VwGH, vom 21. Februar 2007, 2005/17/0088, vom 12. August 1997, 93/17/0126, vom 20. März 2007, 2006/17/0384, vom 15. März 2012, 2011/17/0139, und vom 20. April 2016, Ro 2014/17/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass dies selbst für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses gelte (vgl betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren VwGH vom 21. Februar 2007, 2005/17/0088).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt. Weder Abgabenvorschriften noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde nicht entstünde. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechts nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar bescheidförmig erfolgen vergleiche VwGH, vom 21. Februar 2007, 2005/17/0088, vom 12. August 1997, 93/17/0126, vom 20. März 2007, 2006/17/0384, vom 15. März 2012, 2011/17/0139, und vom 20. April 2016, Ro 2014/17/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass dies selbst für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses gelte vergleiche betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren VwGH vom 21. Februar 2007, 2005/17/0088).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170015.L01Im RIS seit
06.01.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017