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E3R E03201000Rechtssatz
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen hat, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten sei, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen, enthebt dies die belangte Behörde nicht der Verpflichtung, auf begründete Fragen und Einwände im Verfahren einzugehen. Die Behörde muss nach der hg Rechtsprechung zwar nicht auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchführen (vgl VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0123, oder VwGH vom 9. September 2013, 2011/17/0215). Werden jedoch im Verfahren Fragen nach der Schlüssigkeit der Ableitungen der Behörde aufgeworfen, hat die belangte Behörde darauf im Rahmen der Begründung des Bescheides so weit einzugehen, dass eine Überprüfung der Schlussfolgerungen auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist. Ein Gegenvorbringen einer Partei ist auch im Lichte der genannten Rechtsprechung nicht zu erstatten, soweit der maßgebende Sachverhalt der Partei nur unvollständig zur Kenntnis gebracht bzw ohne nähere Begründung nur nicht nachvollziehbare Annahmen mitgeteilt werden.Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen hat, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten sei, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen, enthebt dies die belangte Behörde nicht der Verpflichtung, auf begründete Fragen und Einwände im Verfahren einzugehen. Die Behörde muss nach der hg Rechtsprechung zwar nicht auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchführen vergleiche VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0123, oder VwGH vom 9. September 2013, 2011/17/0215). Werden jedoch im Verfahren Fragen nach der Schlüssigkeit der Ableitungen der Behörde aufgeworfen, hat die belangte Behörde darauf im Rahmen der Begründung des Bescheides so weit einzugehen, dass eine Überprüfung der Schlussfolgerungen auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist. Ein Gegenvorbringen einer Partei ist auch im Lichte der genannten Rechtsprechung nicht zu erstatten, soweit der maßgebende Sachverhalt der Partei nur unvollständig zur Kenntnis gebracht bzw ohne nähere Begründung nur nicht nachvollziehbare Annahmen mitgeteilt werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170903.X01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017