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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0798 E 24. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170797.X01Im RIS seit
06.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017