RS Vwgh 2016/12/15 2013/17/0797

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0798 E 24. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170797.X01

Im RIS seit

06.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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