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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - ausgehend von der Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt (vgl VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0209, vom 15. Mai 2000, 95/17/0385, vom 28. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom 13. August 2002, 2000/17/0098). Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (vgl zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom 28. Jänner 2002 und vom 13. August 2002). Gründe, die nicht zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen, sondern die Abweisung der Vorstellung ermöglichen würden, entfalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung. Die aufhebende Vorstellungsentscheidung kann nicht mit der Behauptung der Verletzung in den von diesen Gründen betroffenen Rechten bekämpft werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat - ausgehend von der Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt vergleiche VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0209, vom 15. Mai 2000, 95/17/0385, vom 28. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom 13. August 2002, 2000/17/0098). Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden vergleiche zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom 28. Jänner 2002 und vom 13. August 2002). Gründe, die nicht zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen, sondern die Abweisung der Vorstellung ermöglichen würden, entfalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung. Die aufhebende Vorstellungsentscheidung kann nicht mit der Behauptung der Verletzung in den von diesen Gründen betroffenen Rechten bekämpft werden.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170702.X02Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017