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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0059 E 6. Juli 1990 RS 5 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht ein taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit gehalten, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1980, 3153/79).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170702.X01Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017