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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0231 E 21. Dezember 2010 VwSlg 18009 A/2010 RS 19Stammrechtssatz
Die Aufsichtsbehörde kann auch Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, und ist demnach berechtigt, zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist und/oder ob die Gemeindebehörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zweck der Kontrolle der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060231.X02Im RIS seit
23.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017