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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat aufgrund ihrer Funktion, den bei ihr bekämpften Bescheid darauf hin zu prüfen, ob durch ihn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden, bei ihrer Prüfung insbesondere auf die Einhaltung der §§ 37 ff AVG abzustellen (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).Die Vorstellungsbehörde hat aufgrund ihrer Funktion, den bei ihr bekämpften Bescheid darauf hin zu prüfen, ob durch ihn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden, bei ihrer Prüfung insbesondere auf die Einhaltung der Paragraphen 37, ff AVG abzustellen (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060231.X01Im RIS seit
23.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017