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L85008 Straßen VorarlbergNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0105Rechtssatz
Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er kann daher durch den angefochtenen Enteignungsbescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Der nunmehrige Eigentümer hat trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren etwa den B vom 23. August 2012, 2011/05/0012, und das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039). Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er kann daher durch den angefochtenen Enteignungsbescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Der nunmehrige Eigentümer hat trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen vergleiche zum Eintritt in die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren etwa den B vom 23. August 2012, 2011/05/0012, und das E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039). Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060104.X01Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017