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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Wenngleich die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde nicht gehindert war, selbst Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, und bei der Prüfung auf die Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers durch den Gemeindebescheid nicht auf die von den Gemeindebehörden gegebene Begründung der Entscheidung beschränkt war, sondern die Vorstellung gegen die bei ihr bekämpfte Entscheidung der Gemeindebehörde durchaus mit einer eigenen (über jene der Gemeindebehörden hinausgehenden) Begründung, weshalb keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers als Vorstellungswerber vorläge, abweisen hätte können, war sie dabei doch an die sich aus dem AVG ergebenden Verfahrensgrundsätze gebunden (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2007/05/0231, VwSlg. 18.009 A/2010).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060093.X02Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017