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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen dargestellten "Instandsetzungsmaßnahmen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Slbg BauPolG 1997 und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Slbg BauPolG 1997 bewilligungspflichtig seien. Dem Bf ist dahingehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben nicht in voneinander trennbare Teile (etwa der Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einem Umbau bzw. Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist auf Grund der Einheit des Projekts nicht zulässig. Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter § 2 Abs. 1 Z 4 Slbg BauPolG 1997) war insofern verfehlt. Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Slbg BauPolG 1997 unter dem Gesichtspunkt der Änderung gegenüber dem bestehenden Konsens zu prüfen gewesen.Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen dargestellten "Instandsetzungsmaßnahmen" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg BauPolG 1997 und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 bewilligungspflichtig seien. Dem Bf ist dahingehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben nicht in voneinander trennbare Teile (etwa der Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einem Umbau bzw. Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist auf Grund der Einheit des Projekts nicht zulässig. Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg BauPolG 1997) war insofern verfehlt. Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 unter dem Gesichtspunkt der Änderung gegenüber dem bestehenden Konsens zu prüfen gewesen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060093.X01Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017