RS Vwgh 2016/12/15 2013/06/0093

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen dargestellten "Instandsetzungsmaßnahmen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Slbg BauPolG 1997 und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Slbg BauPolG 1997 bewilligungspflichtig seien. Dem Bf ist dahingehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben nicht in voneinander trennbare Teile (etwa der Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einem Umbau bzw. Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist auf Grund der Einheit des Projekts nicht zulässig. Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter § 2 Abs. 1 Z 4 Slbg BauPolG 1997) war insofern verfehlt. Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Slbg BauPolG 1997 unter dem Gesichtspunkt der Änderung gegenüber dem bestehenden Konsens zu prüfen gewesen.Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen dargestellten "Instandsetzungsmaßnahmen" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg BauPolG 1997 und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 bewilligungspflichtig seien. Dem Bf ist dahingehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben nicht in voneinander trennbare Teile (etwa der Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einem Umbau bzw. Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist auf Grund der Einheit des Projekts nicht zulässig. Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg BauPolG 1997) war insofern verfehlt. Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 unter dem Gesichtspunkt der Änderung gegenüber dem bestehenden Konsens zu prüfen gewesen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060093.X01

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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