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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber zum Revisionspunkt das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften anführt und diese schlagwortartig präzisiert, handelt es sich - jedenfalls dann, wenn sich die Revision (wie hier) nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet - nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund iSd Z 5 leg. cit. (Hinweis Beschlüsse vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081 mwN, und vom 10. Februar 2016, Ra 2015/15/0061).Soweit der Revisionswerber zum Revisionspunkt das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften anführt und diese schlagwortartig präzisiert, handelt es sich - jedenfalls dann, wenn sich die Revision (wie hier) nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet - nicht um einen Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund iSd Ziffer 5, leg. cit. (Hinweis Beschlüsse vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081 mwN, und vom 10. Februar 2016, Ra 2015/15/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110171.L01Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017