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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0028 E 20. Dezember 2016 Ro 2016/02/0013 E 21. Dezember 2016 Ro 2016/02/0014 E 21. Dezember 2016 Ro 2016/02/0015 E 21. Dezember 2016 Ro 2016/02/0030 E 9. Januar 2017 Ro 2016/02/0029 E 18. Januar 2017 Ro 2017/02/0004 E 27. März 2017 Ro 2017/02/0002 E 25. Januar 2017 Ro 2017/02/0005 E 14. März 2017 Ro 2017/02/0013 E 15. März 2017 Ro 2017/02/0014 E 27. März 2017 Ro 2017/02/0012 E 27. März 2017 Ro 2017/02/0003 E 25. Januar 2017Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Beschlagnahme kommt es nicht darauf an, ob für die Tätigkeit des Wettunternehmers oder der Wettunternehmerin im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG eine Bewilligung besteht und ob mit den beschlagnahmten Geräten zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Bewilligung ausgeübt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu diesem Zeitpunkt noch der Verdacht aufrecht ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VStG ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Tathandlung auch im Entscheidungszeitpunkt des VwG weiterhin strafbar war, oder ob die Strafnorm zwischenzeitlich aufgehoben wurde.Im Verfahren betreffend Beschlagnahme kommt es nicht darauf an, ob für die Tätigkeit des Wettunternehmers oder der Wettunternehmerin im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG eine Bewilligung besteht und ob mit den beschlagnahmten Geräten zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Bewilligung ausgeübt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu diesem Zeitpunkt noch der Verdacht aufrecht ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Tathandlung auch im Entscheidungszeitpunkt des VwG weiterhin strafbar war, oder ob die Strafnorm zwischenzeitlich aufgehoben wurde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020228.L02Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019