TE Vwgh Beschluss 1993/8/19 93/06/0158

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 C Z35;
VermG 1968 §2 Abs1;
VermG 1968 §20 Abs1;
VermG 1968 §39;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Vermessungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach gemeinsamer Zustellung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes S mit dem Beschluß über eine Grundstücksabtrennung durch das Bezirksgericht S am 23. Dezember 1992 mit Eingabe vom 5. Jänner 1993 an das Vermessungsamt S die Zustellung einer Ausfertigung des Anmeldungsbogens vom 30. November 1992, ABA - 104/92, die Zurückziehung des vorliegenden Anmeldungsbogens auf Grund grob mangelhaften Verfahrens und die Neuaufnahme des gesamten Verfahrens zur Erstellung eines Anmeldebogens beantragt. Zugleich habe er gegen den als Bescheid aufzufassenden Anmeldungsbogen Berufung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erstattet. Da bisher weder das Vermessungsamt S noch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Entscheidung getroffen hätten, erhebe er Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG und beantrage zugleich die Aufhebung des Bescheides des Vermessungsamtes laut Anmeldungsbogen vom 30. November 1992 und Abweisung des Antrags der Gemeinde N, sowie in eventu die Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz unter Kostenersatz.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 35 EGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter anzuwenden.

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen (§ 73 Abs. 2 AVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0078, ausgesprochen hat, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG. Dies bedeutet, daß der Beschwerdeführer vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hätte anrufen müssen.

Da es der Beschwerdeführer somit unterlassen hat, die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde anzurufen, erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb gemäß § 27 VwGG mangels Ausschöpfung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestehenden Möglichkeiten zur Behebung der Säumnis als unzulässig. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060158.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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