Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/02/0003 E 15. März 2016 RS 2Stammrechtssatz
Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich (vgl. E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L03Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018