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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Zur Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist die Rechtslage heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der allfälligen Versäumung der in Rede stehenden Prozesshandlung (hier: Erhebung der Berufung) in Geltung stand.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018