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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ist der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt, kommt es auf die in der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht (mehr) an. Ob es sich dabei überhaupt um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt, kann daher dahingestellt bleiben.Ist der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt, kommt es auf die in der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht (mehr) an. Ob es sich dabei überhaupt um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, kann daher dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020067.L02Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017