Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs7;Rechtssatz
Zu § 9 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach § 111 ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN).Zu Paragraph 9, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach Paragraph 111, ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080067.L03Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018