RS Vwgh 2016/12/19 Ra 2015/08/0067

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs7;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zu § 9 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach § 111 ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN).Zu Paragraph 9, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach Paragraph 111, ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080067.L03

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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