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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
§ 111 ASVG sieht iVm § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33, 34 ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach § 111 ASVG allein strafbar sind und gegen die gemäß § 113 ASVG Beitragszuschläge verhängt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Ra 2015/08/0217, mwN). Damit wird die Verantwortlichkeit vorrangig zu § 9 VStG geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162).Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, 34, ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind und gegen die gemäß Paragraph 113, ASVG Beitragszuschläge verhängt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden vergleiche den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Ra 2015/08/0217, mwN). Damit wird die Verantwortlichkeit vorrangig zu Paragraph 9, VStG geregelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080067.L01Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018