RS Vwgh 2016/12/19 Ra 2015/02/0098

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §51;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Das durch die belangte Behörde vor dem VwG gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil sie die eingebrachte Äußerung auf einen Verweis auf den bisherigen Aktenlauf und den bezughabenden Gerichtsakt des VwG beschränkte. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).Das durch die belangte Behörde vor dem VwG gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil sie die eingebrachte Äußerung auf einen Verweis auf den bisherigen Aktenlauf und den bezughabenden Gerichtsakt des VwG beschränkte. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt vergleiche B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020098.L01

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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