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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Das durch die belangte Behörde vor dem VwG gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil sie die eingebrachte Äußerung auf einen Verweis auf den bisherigen Aktenlauf und den bezughabenden Gerichtsakt des VwG beschränkte. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).Das durch die belangte Behörde vor dem VwG gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil sie die eingebrachte Äußerung auf einen Verweis auf den bisherigen Aktenlauf und den bezughabenden Gerichtsakt des VwG beschränkte. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt vergleiche B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020098.L01Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017