RS Vwgh 2016/12/19 Ra 2015/02/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Abs 5 ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs 1 ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (Hinweis auf E 10.3.1987, 86/07/0212 und E 13.4.1989, 88/06/0140). Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand.Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Absatz 5, ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (Hinweis auf E 10.3.1987, 86/07/0212 und E 13.4.1989, 88/06/0140). Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020028.L03

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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