TE Vwgh Beschluss 1993/8/31 AW 93/05/0059

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Veröffentlicht am 31.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §38;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §32;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1993, Zl. 2/53-5/1992, betreffend Bestrafung nach dem AWG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben, hinsichtlich der Geldstrafe nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Berufungserkenntnis bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Schuldfrage, ging aber hinsichtlich der Strafhöhe mit einer Herabsetzung vor. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr. 325/1990 bestraft. Er macht nicht geltend, daß die Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würden, sondern vermeint, die allfällige Rechtskraft des Verwaltungsstraferkenntnisses sei für einen auf den gleichen tatsächlichen Sachverhalt und rechtlichen Tatbestand gestützten noch nicht rechtskräftigen Behandlungsauftrag präjudiziell.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben.

"Vollzug" ist die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit; bei der Geldstrafe somit allein deren Einhebung.

Daß durch das Straferkenntnis eine Vorfrage im Administrativverfahren bindend entschieden wäre, läßt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. § 32 AWG sieht nämlich als Voraussetzung eines Behandlungsauftrages keineswegs vor, daß zunächst eine Bestrafung im Sinne des § 39 Abs. 1 AWG erfolgen müsse, damit mit einem Behandlungsauftrag vorgegangen werden könne. Von einer Reihe von Vollzugsakten, wonach der vorangehende Akt eine Voraussetzung des folgenden bildet und somit für diesen verbindlich sei (E Nr. 7f zu § 30 VwGG in Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) kann somit keine Rede sein.

Daß der unmittelbare Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil behaupten würde, hat er nicht behauptet.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050059.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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