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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs6Rechtssatz
Die Wortfolge "zu versteuernde Pensionsbezüge" in § 33 Abs. 6 EStG 1988 umfasst auch kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens befreite ausländische Pensionsbezüge. Sie sind in Österreich zwar steuerpflichtig, aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - von einer (weiteren) Besteuerung des Ansässigkeitsstaates befreit.Die Wortfolge "zu versteuernde Pensionsbezüge" in Paragraph 33, Absatz 6, EStG 1988 umfasst auch kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens befreite ausländische Pensionsbezüge. Sie sind in Österreich zwar steuerpflichtig, aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - von einer (weiteren) Besteuerung des Ansässigkeitsstaates befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150010.J02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021