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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs2Rechtssatz
§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988 enthielt bis zum Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 eine Begrenzung, wonach "Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 insoweit nicht abzuziehen (waren), als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt". Sinn des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988 war zu verhindern, dass auch schon ein kurzfristiger geringer Lohnbezug die vollen Absetzbeträge auslösen und die auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer kürzen würde (vgl. Herzog in Doralt, EStG18 § 33 Rz 32), wobei als Bezugsgröße die "zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte" festgelegt wurden. Demgegenüber sieht § 33 Abs. 6 EStG 1988 seit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (damals freilich mit anderen betraglichen Grenzwerten) eine Einschleifregelung für den Pensionistenabsetzbetrag vor, wonach sich dieser "gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null" vermindert.Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 EStG 1988 enthielt bis zum Steuerreformgesetz 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, eine Begrenzung, wonach "Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder Absatz 6, insoweit nicht abzuziehen (waren), als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt". Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 EStG 1988 war zu verhindern, dass auch schon ein kurzfristiger geringer Lohnbezug die vollen Absetzbeträge auslösen und die auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer kürzen würde vergleiche Herzog in Doralt, EStG18 Paragraph 33, Rz 32), wobei als Bezugsgröße die "zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte" festgelegt wurden. Demgegenüber sieht Paragraph 33, Absatz 6, EStG 1988 seit dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (damals freilich mit anderen betraglichen Grenzwerten) eine Einschleifregelung für den Pensionistenabsetzbetrag vor, wonach sich dieser "gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null" vermindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150010.J01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021